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Die Gemeinde Beutelsbach ist bei der Festsetzung der Grundsteuer an den Grundsteuermessbescheid des zuständigen Finanzamtes gebunden. Solange die Gemeinde Beutelsbach also noch keinen neuen Messbescheid für das verkaufte Anwesen erhalten hat, kann eine Umschreibung auf den neuen Eigentümer nicht erfolgen.
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Das Finanzamt schreibt deshalb verkaufte Grundstücke immer erst zum 01.01. des auf das Verkaufsjahr folgenden Kalenderjahres um (vgl. § 9 Abs. 1 GrStG). Dies bedeutet, dass der frühere Eigentümer noch bis zum 31.12. des Verkaufsjahres Zahlungspflichtiger gegenüber der Marktgemeinde Aidenbach ist. Ein privatrechtlicher Notarvertrag entbindet von dieser Zahlungsverpflichtung nicht. Dieser Vertrag ermöglicht lediglich dem Verkäufer, die von ihm seit dem Verkauf geleistete Grundsteuer vom Vertragspartner einzufordern. Er bildet keine Anspruchsgrundlage der Gemeinde Beutelsbach gegenüber dem neuen Eigentümer.
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